„Betriebsrentner der Generali-Gruppe (Volksfürsorge) sollen weniger Geld bekommen“, teilt die ‚Neue Westfälische‘ am 20. August 2015 mit.
Worum geht es?
Die Betriebsrentner eines großen Unternehmens erhalten in unterschiedlicher Höhe Leistungen aus der Betrieblichen Altersversorgung. Sie sind meist in aller Herren Länder verstreut, selten gelingt auf Anhieb eine Koordination des Wunsches der Pensionäre, einheitlich ihre Erhöhung der betrieblichen Versorgung durchzusetzen, auch wenn diese Erhöhung sich nur an der Inflationsrate (VPI) orientiert.
Doch der eine oder andere erinnert sich an die Kollegen, ruft diese zusammen, gründet einen Verein (Commerzbank) oder eine Initiative, sei es über den Betriebsrat oder über andere Kollegen oder Interessenvertreter.
Und schon wächst die Initiative zu einer namhaften Gruppe von mehreren tausend Mitgliedern oder Betriebsrentnern heran. 4300 Betriebsrentner der Generali Versicherung möchten so ihre angemessene Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung, die teils noch aus den Zeiten der Volksfürsorge stammt, durchsetzen und vor das Arbeitsgericht ziehen
Bearbeitet der einzelne Anwalt jährlich etwa 200 bis 300 neue Akten neben denjenigen, die auf eine Erledigung warten, wird ihm jetzt eine Klageflut von mehreren tausend Betriebsrentnern angedient, die er sicher durch die anstehenden Prozesse führen will.
Er erwägt eine Klage nach amerikanischem Recht, die repräsentativ für alle Kläger geführt wird (sogenannte class aktion). Für und Wider einer solchen Klageart sollen hier nicht diskutiert werden, in der Bundesrepublik jedenfalls gibt es eine solche Klageform nicht (vgl. hierzu: „Die Sammelklage nach US-amerikanischem Vorbild – Ein Modell für Europa? Vortrag von Prof. Dr. Astrid Stadler, Universität Konstanz).
Zu denken ist auch an eine Poolbildung. Dort sammeln sich alle Pensionäre, die eine Rechtsschutzversicherung haben, diese wird jeweils um eine Deckungszusage ersucht.
Ist diese eingegangen, wird eine Speerspitze aus einigen Klagewilligen gebildet, um beim Arbeitgeber die berechtigte Erhöhung der Betrieblichen Altersversorgung durchzusetzen.
Zu denken ist auch an ein Stillhalteabkommen mit dem Arbeitgeber. Er verzichtet auf den Einwand einer Verfristung der Ansprüche, sodann werden einige Pilotverfahren geführt und zwischen den Kontrahenten vereinbart, das Ergebnis der Pilotverfahren verbindlich für alle weiteren Verfahren gelten zu lassen. Denkbar ist auch, wenn man schon die Gerichte bemühen will, dort die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens wegen der Vorgreiflichkeit anderer, früherer Verfahren zu vereinbaren bzw. zu beantragen.
Der Anwalt kennt Verfahren wie dasjenige, welche gegen das Unternehmen IBM in Baden-Württemberg geführt wurde. Die Richter hat dort massiv gestört, dass IBM offenbar jedes Verfahren durch alle Instanzen prozessierte, während es ansonsten üblich ist, ein oder mehrere Pilotverfahren abzuschließen, deren Ergebnisse übernommen werden könnten (hierzu FAZ, vom 20.07.2011).
Seinerzeit hat der Vorsitzende Richter am LAG Stuttgart, Herr Hemsinger, Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen, jedoch mit den hochrangigen Gesprächspartnern aus unbekannter Ursache keine Verhaltensänderung erzielen können. Nicht fern liegt der Gedanke, ein hohes mittelfristiges Gewinnziel vor das Wohl der Betriebsrentner zu stellen, möglich könnte auch ein Dirigat aus den Vereinten Staaten sein, welches sich vernünftigen Lösungswegen verschließt (hierzu FAZ a.a.O.).
Ohne eine konzentrierte Aktion passiert nichts. Die Unternehmen sind zwar von Gesetzes wegen gehalten, von sich aus die Notwendigkeit der angemessenen Erhöhung der Betriebsrenten zu prüfen und einen Beschluss der Unternehmensleitung hierüber herbeizuführen § 16 BetrAVG. Auch wenn die Einzelrente in übersichtlichem Maß erhöht wird, macht es aber die Masse, und die ist teuer. Rückstellungen müssen gebildet, oder Sondervermögen vollstreckungsfest gemacht werden, dies sind Maßnahmen, die gerne hintan gestellt werden.
Das Ergebnis der Erwägungen des Arbeitgebers, so die Forderung des Gesetzes, muss dem ehemaligen Arbeitnehmer mitgeteilt werden, er muss sich dann innerhalb einer 3-monatigen Frist mit einem Widerspruch wehren.
Hier drohen Verluste: Zu Recht unterbliebene Erhöhungen der Betriebsrente müssen in der Vergangenheit nicht nachgeholt werden, verpasste Erhöhungen der Betriebsrente verjähren jedoch als wiederkehrende Leistung, § 18a BetrAVG.
Was also ist zu tun?
Interessierte sachkundige Kollegen ansprechen, Betriebsräte (welche die Zukunft der jetzigen Kollegen im Blick haben sollten) aktivieren, einen leistungsfähigen Prozesskostentopf bilden mit Beiträgen derjenigen, die keine Rechtsschutzversicherung haben, und möglichst bald einen Rechtsanwalt aufsuchen, der, als Fachanwalt für Arbeitsrecht, die durchschnittliche Eigenkapitalrendite des rentenverpflichteten Unternehmens in der Bilanz findet und einen schlagkräftigen Brief verschickt, der den Vorstand des Unternehmens zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zwingt, welche die Betriebsrentenerhöhungen zum dem Stichtag erlaubt, an dem in der Regel die Betriebsrenten vieler Betriebsrentner gebündelt erhöht werden.
Mit einer Absenkung der Betriebsrenten hat dieser Vorgang nichts zu tun, vorenthalten wird der gesetzlich vorgesehene Erhöhungsbetrag. Insoweit ist daher die eingangs erwähnte Überschrift missverständlich, Einschnitte in die Betriebsrentenanwartschaft folgen anderen Grundsätzen, welche das Bundesarbeitsgericht (beispielsweise im Urteil vom 09.12.2014,
3 A ZR 315/13) wiederholt in einem dreistufigen Prüfungsschema niedergelegt hat.
Diese Rechtsprechung steht jedenfalls einem Versuch, die Erhöhung der Betriebsrenten, auch gegenüber dem Unternehmen Generali durchzusetzen, nichts im Wege.