Keine Erstattung von Pflegeleistungen und Miete von Pflegehilfsmitteln bei Aufenthalt im europäischen Ausland
Die Europäische Kommission wurde durch die Beschwerde eines Ehepaars, welches im Jahre 2006 gegen die Deutsche Verwaltung (Pflegekasse) eine Beschwerde gerichtet hatte, aufmerksam darauf, dass die §§ 36, 37 und 40 SGB XI, im Falle des vorübergehenden Aufenthalts eines in der Pflegeversicherung Versicherten in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik Deutschland (im konkreten Fall hielten sich die Versicherten im sonnige Spanien auf), unter Verstoß gegen Art. 56 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) deutlich geringere Leistungen als bei einer Pflege innerhalb Deutschlands vorsähen.
Daraufhin hat die Europäische Kommission eine entsprechende Feststellung vor dem Europäischen Gerichtshof beantragt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Ansicht der Kommission zurückgewiesen in einem Urteil vom 12.07.2012, C-562/10.
Danach gibt es, dies dürfte meist für langjährige Aufenthalte in den südeuropäischen Mitgliedsstaaten zutreffen, für einen solchen Aufenthalt nach deutschem Recht keine Erstattung der Miete von Pflegehilfsmitteln sowie keine Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege. Die entsprechende Regelung im deutschen Recht verstößt auch nicht gegen Art. 56 AEUV.
Befreiung von der Rentenversicherung – Anwälte, Apotheker, Syndici kämpfen um ihr Befreiungsrecht.
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 05. April 2012, Aktenzeichen S 14 R 75/11, hatte der Kläger als Absolvent der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung keine Chance, mit seinem Antrag von der Sozialversicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden. Standhaft weigert sich das Sozialgericht Münster, die inzwischen gängigen Kriterien zur Feststellung des Berufsbildes des Klägers anzuwenden.
Mit dem Hinweis darauf, der Kläger verfolge die Mitgliedschaft in einer überkommenden alternativen Versorgungsmöglichkeit, welche sich die sogenannten Freiberufe in ihren Versorgungswerken geschaffen haben, aus diesem Grunde müsse der Kläger auch einem überkommenen Bild der freien Berufe entsprechen, stellt sich der tapfere Richter Witt auf die Seite der überkommenen Rentenversicherungen.
Ein Urteil, welches die betroffenen Juristen, aber auch andere Berufsangehörige wie Ärzte, Apotheker etc. sorgfältig lesen sollten, um die überkommene Motivation solcher Urteile mit einer mutigen Berufung zu beseitigen.
Standhaft leugnet das Gericht die von namhaften Juristen entwickelten vier Kriterien, deren Bejahung den sicheren Schluss auf die Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit in Unternehmen zulassen. Sorgfältig verengt es seinen liebenden Rentenversicherungsblick auf das herkömmliche Bild der Anwaltstätigkeit und verschließt sich so der sinnvollen Versicherung freier Berufe.
Hier hilft das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 2011, S 12 R 370/11. Es hat, zutreffend, den dortigen Kläger von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil dieser rechtsentscheidend, rechtsgestaltend, rechtsberatend und rechtsvermittelnd als Leiter des Bereichs Berufshaftpflicht einer Versicherung tätig war. Auf dieser klaren Grundlage wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als solche bestätigt. Und nicht mit einer Verunglimpfung der Versorgungswerke, die hervorragende Anlagepolitik und sichere Versorgung für die Angehörigen der freien Berufe gewährleisten und alles andere als überkommen ist.
Auch derjenige, der bei einer Versicherung als Sachbearbeiter prozess-/regressbeschäftigt ist, kann sich befreien lassen. Er ist rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend tätig (SG Köln, 15.12.2011, S 31 R 865/10).
Der Arzt in einem großen Pharmakonzern, der dort mittels seiner ärztlichen Kunst, und nicht nur als einfacher Vertriebsangestellter, ärztliches Wissen bei seiner Tätigkeit anwendet, um Kenntnis über die richtige Anwendbarkeit von Medikamenten transportiert, ist zu befreien, ebenso wie der Apotheker, welcher ständig auf sein Fachwissen zurückgreift, um in einem Arzneimittelkonzern Fachwissen an die Börse zu transportieren und mit Analysten fachkundig auf einer Ebene zu diskutieren..
Hier lohnt es sich, zugunsten einer zielgerichteten und effektiven Absicherung im Alter den mühsamen Weg eines Prozesses auf sich zu nehmen und vor der Sozialgerichtsbarkeit sein Recht auf Befreiung zu erstreiten. Befreiung nicht nur von der Rentenversicherung, sondern auch von der Rechtsprechung des Sozialgerichts Münster.